Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 22.08.2000

Rechtsprechung
   BayObLG, 28.03.2000 - 5St RR 105/00   

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https://dejure.org/2000,9802
BayObLG, 28.03.2000 - 5St RR 105/00 (https://dejure.org/2000,9802)
BayObLG, Entscheidung vom 28.03.2000 - 5St RR 105/00 (https://dejure.org/2000,9802)
BayObLG, Entscheidung vom 28. März 2000 - 5St RR 105/00 (https://dejure.org/2000,9802)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Rechts eines Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Angeklagten auf Erteilung des letzten Wortes als Revisionsgrund; Gewährung des letzten Wortes von Amts wegen; Einfluss der Nichterteilung des letzten Wortes auf den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 67 Abs. 1; StPO § 258 § 274
    Letztes Wort der Mutter des Angeklagten im Jugendstrafverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 173
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.03.1999 - 4 StR 588/98

    Letztes Wort des Erziehungsberechtigten; Beweiskraft des Protokolls; JGG

    Auszug aus BayObLG, 28.03.2000 - 5St RR 105/00
    Dem Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten steht gemäß § 67 Abs. 1 JGG i. V. m. § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort neben dem jugendlichen Angeklagten zu und ist ihm von Amts wegen zu erteilen (BGH zuletzt NStZ 1999, 426 ).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.08.2000 - 2 Ss 186/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,28510
OLG Karlsruhe, 22.08.2000 - 2 Ss 186/00 (https://dejure.org/2000,28510)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2000 - 2 Ss 186/00 (https://dejure.org/2000,28510)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. August 2000 - 2 Ss 186/00 (https://dejure.org/2000,28510)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 173
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Begründungsanforderungen an ein

    Dies gilt auch dann, wenn im ersten Rechtszug nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist und in der Berufungsinstanz erstmalig eine Jugendstrafe verhängt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2000 - 2 Ss 186/00 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 1985 - 2 Ss 411/85 -).
  • OLG Bamberg, 05.05.2011 - 3 Ss 44/11

    Rechtsmittelbeschränkung im Jugendstrafverfahren: Zulässigkeit der Revision gegen

    Insoweit ist es ohne Belang, dass die 'Verfehlung' im ersten Rechtszug noch in Anwendung allgemeinen ('Erwachsenen'-) Strafrechts geahndet wurde (Anschluss an OLG Karlsruhe StV 2001, 173 f. und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.11.1990 - 1 Ss 242/90; OLG Düsseldorf MDR 1986, 257.

    Insoweit ist es entgegen der Rechtsansicht der Revision auch ohne Belang, dass das Amtsgericht die "Verfehlung" des Angeklagten im ersten Rechtszug noch in Anwendung allgemeinen ("Erwachsenen"-) Strafrechts und nicht nach materiellem Jugendstrafrecht geahndet hat (OLG Karlsruhe StV 2001, 173 f. m. abl. Anm. Kutschera ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.11.1990 - 1 Ss 242/90 [bei Böhm NStZ 1991, 522/523]; OLG Düsseldorf MDR 1986, 257; Eisenberg § 109 Rn. 33, 35; Laubenthal/Baier , Jugendstrafrecht Rn. 459; vgl. ergänzend auch BayObLG NStZ 1989, 194 ff. zur Frage der Gültigkeit der instanziellen Rechtsmittelbeschränkung bei einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO).

  • OLG Koblenz, 07.03.2017 - 2 OLG 4 Ss 138/16

    Jugendstrafverfahren: Zulässigkeit der Revision gegen Berufungsurteil bei

    Dem steht nicht entgegen, dass er im ersten Rechtszug nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist (vgl. OLG Bamberg, 3 Ss 44/11 v. 05.05.2011, juris Rn. 6, NStZ 2012, 165; OLG Karlsruhe, 2 Ss 186/00 v. 22.08.2000, juris Rn. 2, StV 2001, 173; OLG Zweibrücken, 1 Ss 242/90 v. 06.11.1990, bei Böhm NStZ 1991, 523; OLG Düsseldorf, 2 Ss 411/85 v. 26.09.1985, juris, NJW 1986, 1887; OLG Schleswig, 1 Ss 763/79 v. 12.02.1980, juris, SchlHA 1980, 74; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 109 Rn. 35).
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